BHKW

Wirtschaftliche Aspekte

Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKModG)

Navigation



Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKModG)


Am 25. Januar 2002 wurde im Deutschen Bundestag das "Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Wärme-Kopplung" (KWK-Gesetz) verabschiedet. Am 01. März wurde das Gesetz durch den Bundesrat genehmigt, am 22. März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, und am 01. April 2002 trat das KWK-Mod.-Gesetz in Kraft.

Ziel des Gesetzes ist der "befristete Schutz und die Modernisierung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie der Ausbau der Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen und die Markteinführung der Brennstoffzelle im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung" (§1 Abs. 1 KWKG). In der Gesetzesfassung vom 25.01.2002 werden die Klimaschutzziele genau quantifiziert. So soll bis zum Jahre 2005 im Vergleich zum Basisjahr 1998 durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung eine Minderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der BRD in einer Größenordnung von 10 Millionen Tonnen und bis zum Jahre 2010 von insgesamt 23 Millionen Tonnen, mindestens aber 20 Millionen Tonnen, erzielt werden.

Unter das Gesetz fallen alle KWK-Anlagen auf Basis von fossilen Brennstoffen inkl. Abfall und Biomasse. KWK-Strom, der nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) vergütet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich des KWK-Gesetzes. Eine Doppelförderung wird somit ausgeschlossen.

Die Betreiber begünstigter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erhalten bis zum Jahre 2010 Zuschlagszahlungen bis zu einer Maximalsumme von 4,448 Mrd. Euro, wobei rund 358 Millionen Euro speziell für den Ausbau kleiner KWK-Anlagen bis zu einer Leistung von 2 MWel und Brennstoffzellen-Anlagen zur Verfügung stehen.

Zuschlagsberechtigte KWK-Anlagen

Grundsätzlich wird zwischen zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen unterschieden, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb gegangen sind sowie solchen, deren Inbetriebnahme nach dem Inkrafttreten erfolgt. Anspruch auf Zahlung des Zuschlages besteht für KWK-Strom aus Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden:

  • KWK-Anlagen, die bis zum 31.12.1989 in Dauerbetrieb genommen wurden (alte Bestandsanlagen).
  • KWK-Anlagen, die ab dem 01. Januar 1990 in Dauerbetrieb genommen wurden (neue Bestandsanlagen), sowie alte Bestandsanlagen (vgl. Punkt 1), die im Zeitraum vom 01.01.1990 bis 31.03.2002 modernisiert und wieder in Dauerbetrieb genommen wurden.
  • Alte Bestandsanlagen, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt wurden und zwischen dem 01.04.2002 und dem 31.12.2005 wieder in Dauerbetrieb genommen werden (modernisierte Anlagen).

Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen.

Weiterhin besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages für KWK-Strom aus folgenden nach dem 01. April 2002 in Dauerbetrieb genommene Anlagen:

  • kleine KWK-Anlagen, soweit sie nicht eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen,
  • Brennstoffzellen-Anlagen.

Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlages ist die Zulassung als KWK-Anlage (gemäß §5).

Für kleine KWK-Anlagen (bis 2 MWel) gelten vereinfachende Vorschriften. In diesem Fall reichen die Herstellerunterlagen, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.

Höhe und Dauer des Zuschlages

Die Höhe und die Dauer des Zuschlages für den in das öffentliche Netz eingespeisten Strom ist in Abhängigkeit von der jeweiligen KWK- Kategorie unterschiedlich und wird in der folgende Tabelle näher erläutert.


Zuschlagszahlungen nach dem KWK - Gesetz (Angaben in Euro-Cent)

 

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

alte Bestandsanlagen

1,53

1,53

1,38

1,38

0,97

-

-

-

-

neue Bestandsanlagen

1,53

1,53

1,38

1,38

1,23

1,23

0,82

0,56

-

modernisierte Anlagen

1,74

1,74

1,74

1,69

1,69

1,64

1,64

1,59

1,59

neue kleine KWK-Anlagen
- Inbetriebnahmen nach 01.04.02

2,56

2,56

2,4

2,4

2,25

2,25

2,10

2,10

1,94

neue kleine KWK-Anlagen bis 50 kWel
- Inbetriebnahme zwischen 01.04.2002
und 31.12.05 -
ab Aufnahme des Dauerbetriebes des Anlage

5,11 €-Cent für einen Zeitraum von 10 Jahre

neue Brennstoffzellen
- Inbetriebnahme nach 01.04.02 -
ab Aufnahme des Dauerbetriebes des Anlage

5,11 €-Cent für einen Zeitraum von 10 Jahre

Bei den kleinen KWK- Anlagen gilt zusätzlich eine Strommengen-Deckelung - (nach §5). So besteht der Anspruch auf Zuzahlung für KWK- Strom aus neuen kleinen BHKW- Anlagen nicht mehr nach dem 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Ansprüche auf Zahlung des Zuschlages für 11 TWh KWK- Strom entstanden sind.

Im "Neuen" KWK- Gesetz werden "kleine" KWK- Anlagen mit einer maximalen elektrischen Leistung bis 50 kWel besondere berücksichtigt. So erhalten Anlagen, die im Zeitraum zwischen 01.04.2002 und 31.12.2005 in Betrieb genommen werden konstante Zuschlagszahlung von 5,11 Cent/kWhel. Diese Förderung erfolgt über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage. Diese Förderung der kleinen KWK- Anlagen hat inzwischen positive wirtschaftliche Marktentwicklung für die kleinen KWK-Anlagen gebracht.

Pressemitteilung "Neues Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz tritt am 01.04.2002 in Kraft"

Weitere Informationen als Download bei der BAFA mit Antragsformulare für KWK Mod. Gesetz

Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes
neu ab 1. August 2004
Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes vom 19. März 2002 (BGBI. I S. 1092), zuletzt geändert durch Art. 136 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. I S. 2340) wird folgender Satz eingefügt und bis Ende 2007 verlängert.

„Als Üblicher Preis gilt der durchschnitliche Preis für Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.“

Einspeisvergütung für KWK-Strom (nicht erneuerbare Energie)
Üblicher Preis (Arbeitsentgeld) plus
Vermiedene Netzkosten plus
Bonus für den Eingespeisten Strom



Ansprechpartnerin:
Eveline Steinborn
steinborn@bhkw-info.de

www.MiniBHKW.de für
Klein- und Mini-BHKW
informiert Handwerker,
Hausbesitzer und Planer

BHKW Software
Auslegung
Wirtschaftlichkeit
berechnen

In Partnerschaft mit Amazon.de


BHKW Wirtschaftliche Aspekte

• Wärmebedarfs-
  berechnung 

• Wirtschaftlichkeit
  von BHKW 

• Studie 

• Umweltbank

• ökologische
  Steuerreform

• Richtpreis-
  übersicht

• KWK-Mod.
  Gesetz

• EE-Gesetz


Stand: 01/09/2002