Die Vereinigung der deutschen Zentralheizungswirtschaft (VdZ) veröffentlicht aufgrund
unterschiedlicher Interpretationen zu diesem Thema folgende Klarstellung.
Alle neu errichteten oder durch Austausch des Kessels geänderten
Feuerstätten bis 120 kW Leistung, mit Wasser als Wärmeträgermedium, dürfen ab 1.1.98
bei Erdgasfeuerung nicht mehr als 80 mg NOX/kWh, ausstoßen.
Aufgrund unterschiedlicher Auslegung in der Branche hat das zuständige Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu dem Thema Umsetzung der 1. BImSchV auf
Anfrage des Bundesverbandes der Deutschen Heizungsindustrie -BDH- eine Erklärung
abgegeben und damit bestätigt, dass
Abgaswerte |
Nennwärmeleistung in kW |
Grenzwerte für die Abgasverluste |
über 4 bis 25 |
11 % |
über 25 bis 50 |
10 % |
über 50 |
9 % |
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Kessel-/Brennereinheiten (Units), Kessel und Brenner, die nach dem 1.1.98 errichtet
werden, nur betrieben werden dürfen, wenn durch eine Beschreibung des Herstellers belegt
wird, daß der NOX-Gehalt des Abgases die festgelegten
Grenzwerte nicht überschreitet. |
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§ 7 Abs. 2 der 1. BImSchV als eine spezielle Vorschrift anzusehen ist, die den Stand
der Technik konkretisiert. Dies gilt sowohl für die Errichtung als auch für die
Änderung einer Öl- oder Gasfeuerstätte durch Austausch eines Kessels. Somit ist ab dem
1.1.98 auch bei Modernisierung einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage zur Beheizung von
Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger mit einer Nennwärmeleistung bis zu
120 kW für die jeweils neu eingebauten Produkte durch eine Herstellerbescheinigung zu
belegen, dass die NOX-Grenzwerte nach § 7 Abs. 2 eingehalten
werden. Dies gilt für: |
1.
Erneuerung der Feuerstätte, d.h. Austausch von Kessel und Brenner
2. Austausch des
Heizkessels und Weiterverwendung des vorhandenen Brenners.
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Einhaltung von NOX-Grenzwerten bei Anlagen
bis 120 kW Nennwärmeleistung
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Ab dem 1.1.1998 bei |
Einbau von |
Einhaltung der Grenzwerte notwendig für
Heizöl EL </= 120 mg NOX/kWh
Erdgas </= 80 mg NOX/kWh |
neu errichteten Anlagen |
Brenner
Heizkessel
Heizkessel und
Brenner/Unit |
ja
ja
ja
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Modernisierungsmaßnahmen |
Brenner
Heizkessel
Heizkessel und
Brenner/Unit |
nein*
ja
ja |
* Zukunftsvorsorge, Umweltschonung und Energieeinsparung
sprechen auch in diesem Fall für den Einsatz moderner
Brenner, die die NOX-Grenzwerte einhalten und bei
denen dies auch durch eine Hersteller-Bescheinigung belegt ist. |
Im 2. Falle kann für den weiterverwendeten Brenner keine Herstellerbescheinigung
verlangt werden. Eine solche Forderung würde nach Auffassung des Bundesumweltministeriums
in der Regel einen gleichzeitigen Brenneraustausch bedeuten. Dies wäre nicht
verhältnismäßig. Wird jedoch der weiter verwendete Brenner später nach erfolgtem
Austausch des Heizkessels durch einen neuen Brenner ersetzt, sollte diesem eine
Herstellerbescheinigung beiliegen.
Für den Fall, dass nur der Brenner ausgetauscht wird, enthält die 1. BImSchV keine
ausdrückliche Aussage, nach der der neu eingebaute Brenner die NOX-Grenzwerte
des § 7 Abs. 2 einhalten muß.
Darüber hinaus weist das BMU darauf hin, dass die Regelungen der 1. BImSchV zur
Begrenzung der NOX-Emissionen von Kleinfeuerungsanlagen mit dem
EG-Recht vereinbar sind.
Dies ist am Rahmen der nach der europäischen Informationsrichtlinie durchgeführten
Notifizierung überprüft worden. Es ist daher zulässig, aus dem europäischen Ausland
importierte und mit dem CE-Zeichen versehene heiztechnische Produkte den Beschränkungen
des § 7 Abs. 1 und 2 zu unterwerfen.
Abgasverluste weiter verschärft
Neben der Begrenzung der Stickoxid-Emissionen werden in der 1. BImSchV auch schärfere
Grenzwerte für die Abgasverluste vorgesehen und Übergangsfristen für die
Abgasverlustgrenze für Neuanlagen auch für bestehende Anlagen - abhängig von der
Einstufungsmessung durch das Schornsteinfegerhandwerk erst ab einem Zeitpunkt zwischen
1999 und 2004. Spätestens ab diesem Zeitpunkt müssen Altanlagen die Abgasgrenzwerte
einhalten, die ab dem 1.1.1998 für Neuanlagen gelten.
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