Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Stadtwerke Jena-Pößneck GmbH haben am 11. April 2002 beim
Thüringer Finanzgericht Gotha unter dem Aktenzeichen II 404/02 Klage gegen
das für sie zuständige Hauptzollamt Erfurt eingereicht mit dem Ziel, eine
Stromsteuerbefreiung für den gesamten in ihren beiden BHKW erzeugten Strom
durchzusetzen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz ist Strom von der Steuer befreit,
wenn er in Anlagen mit einer Nennleistung bis zu zwei Megawatt erzeugt und
in räumlichem Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und von demjenigen,
der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, geleistet wird.
Aufgrund eines Stromsteuererlasses des Bundesfinanzministeriums
(Stromsteuer; Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu zwei Megawatt; III A
1 V - 4250 - 8/01 vom 2. Oktober 2001)entfällt der räumliche Zusammenhang
unabhängig von der zu überbrückenden Entfernung, sobald das öffentliche
Stromnetz berührt wird.
Diese Interpretation des Stromsteuergesetzes ist nach Auffasung der
Stadtwerke Jena-Pößneck rechtswidrig. Sie schlagen vor, stattdessen als
Kriterium für den räumlichen Zusammenhang die Spannungsebene der Einspeisung
heranzuziehen und grundsätzlich jeden Strom, der in das Verteilungsnetz
(Mittel- und Niederspannung) eingespeist wird, wegen seines dezentralen
Charakters als "im räumlichen Zusammenhang" entnommen anzusehen.
Eine gleichgerichtete Auffassung wie die Stadtwerke Jena-Pößneck vertreten
auch die Autoren des beigefügten Aufsatzesin in der Zeitschrift für neues
Energierecht. Darin wird die Zulässigkeit der Auslegung des Begriffes
"räumlicher Zusammenhang" nach Maßgabe des Kriteriums "Einspeisung in das
öffentliche Netz" untersucht. Ergebnis: Nicht zulässig. Stattdessen wird
gefordert, den "räulichen Zusammenhang" nach Maßgabe des Kriteriums
dezentrale Energieversorgung auszulegen. Auf dieser Basis, so die Autoren,
dürfte grundsätzlich der gesamte Strom , der in einer Anlage mit einer
Nennleistung bis 2 MW erzeugt und in ein öffentliches Verteilnetz
eingespeist und von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben
lässt, geleistet wird, von der Stromsteuer befreit sein.
Was folgt daraus für Sie?
Über die Chancen der Klage kann derzeit nur spekuliert werden. Im Hinblick
auf die Frist zur Abgabe der Stromsteuerklärung bis 31. Mai 2002 erscheint
es aber für alle Betreiber von Anlagen bis 2 MW empfehlenswert, mit Hinweis
auf das anhängige Verfahren der Stadtwerke Jena-Pößneck GmbH den gesamten
nicht selbstverbrauchten Strom steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zu
melden, um im Falle eines für die Stadtwerke positiven Ausganges des
Verfahrens einen späteren Anspruch gegen die Finanzbehörde zu begründen. Nur
wer den Anspruch bereits jetzt stellt, kann sich später auf das Urteil
berufen.
Hersteller, Anlagenbauer und Planer sollten ihre Kunden entsprechend
informieren.
Den oben erwähnten Stromsteuererlass füge ich der Einfachheit halber
nochmals bei.
Schöne Grüße aus Berlin Alt-Tegel
Adi Golbach
Geschäftsführer
Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)
Alt-Tegel 16
D-13507 Berlin
Tel. 030-436 079 10
Fax 030-436 079 11
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